Viele gehen davon aus, dass mit der Abmeldung in Deutschland automatisch auch jede steuerliche Verbindung endet. Doch so einfach ist es nicht. Neben der häufig diskutierten „erweiterten beschränkten Steuerpflicht“ nach § 2 AStG gibt es eine deutlich praxisrelevantere Vorschrift: die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG.
Gerade für ortsunabhängige Unternehmer, Freelancer, Entwickler oder Content Creator ist sie oft der eigentliche Knackpunkt.

1. Grundprinzip: Inländische Einkünfte bleiben steuerpflichtig
Deutschland besteuert auch Personen ohne Wohnsitz im Inland, wenn ihre Einkünfte eine deutsche Quelle haben. Das betrifft insbesondere:
- selbstständige Tätigkeiten mit Verwertung im Inland
- Lizenz- und Rechteüberlassungen
- gewerbliche Einkünfte mit Betriebsstätte in Deutschland
- bestimmte Kapitalerträge
- Einkünfte aus inländischen Immobilien
Entscheidend ist also nicht nur, wo du dich aufhältst, sondern wo deine Leistung wirtschaftlich genutzt wird.
2. Selbstständige Tätigkeit: „Ausübung“ und „Verwertung“
Bei freiberuflichen Leistungen unterscheidet das Gesetz zwei Auslöser:
Ausübung im Inland
Wer physisch in Deutschland arbeitet – etwa bei einem Projekt vor Ort – begründet unmittelbar eine Steuerpflicht.
Verwertung im Inland
Auch ohne physische Anwesenheit kann Steuerpflicht entstehen, wenn das Ergebnis der Arbeit einem deutschen Auftraggeber wirtschaftlich zugutekommt.
Typische Risikofälle:
- Strategieberatung für deutsche Unternehmen
- Softwareentwicklung mit Rechteübertragung
- Texterstellung für deutsche Medien
- Design- oder Marketingprojekte für deutsche Kunden
Gerade bei digitalen Dienstleistungen ist die „Verwertung“ häufig der zentrale Punkt.
3. Warum die Rechtsform entscheidend ist
Hier liegt der größte Unterschied:
- Freiberufler (natürliche Person) → Verwertungstatbestand greift unmittelbar.
- Kapitalgesellschaft → Einkünfte gelten als gewerblich (§ 8 Abs. 2 KStG).
Für gewerbliche Einkünfte entsteht in Deutschland grundsätzlich nur dann Steuerpflicht, wenn eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter vorhanden ist.
Personengesellschaften: Vorsicht beim Typenvergleich
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus 2004 erfolgt bei ausländischen Gesellschaften ein sogenannter Typenvergleich. Dabei prüft das Finanzamt, ob die Struktur eher einer Kapital- oder Personengesellschaft entspricht.
Transparente Gesellschaften (z. B. bestimmte LLP- oder LP-Modelle) können steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt werden. Dann wird direkt auf den Gesellschafter durchgegriffen.
4. Zehn typische Szenarien aus der Praxis
1. Remote-Berater
Beratung für deutsche Firmen kann als inländisch verwertet gelten.
2. Softwareentwickler
Lizenzverträge können unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen – mit 15 % Quellensteuer nach § 50a EStG.
3. Texter & Autoren
Schriftstellerische Tätigkeit gehört zu den klassischen freiberuflichen Katalogberufen.
4. Fotografen & Videografen
Exklusive Buy-out-Rechte führen oft zu Quellensteuerpflicht.
5. Influencer
Whitelisting oder Lizenzierung von Content kann als Rechteüberlassung gewertet werden.
6. Speaker
Vorträge in Deutschland gelten als Ausübung im Inland.
7. Remote-Vertrieb
Wer Verträge im Namen deutscher Unternehmen abschließt, kann als „ständiger Vertreter“ (§ 13 AO) gelten.
8. Models
Recht am eigenen Bild kann eine steuerpflichtige Rechteübertragung darstellen.
9. Amazon-FBA-Händler
Warenlager in Deutschland können eine Betriebsstätte begründen.
10. Online-Kurs-Anbieter
Übertragung von Urheberrechten an deutsche Verlage löst häufig Quellensteuer aus.
5. Die Betriebsstätte – der entscheidende Anknüpfungspunkt
Nach § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit dient.
Typische Risiken:
- dauerhaft angemietete Büroräume
- eigenes Lager
- eigene Server mit Verfügungsmacht
- ein Vertreter mit Abschlussvollmacht
Wichtig:
Die bekannte „183-Tage-Regel“ betrifft in erster Linie Doppelbesteuerungsabkommen und Bau-/Montageprojekte – sie schützt nicht automatisch vor einer Betriebsstättenbegründung.
6. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – kein Allheilmittel
Viele setzen auf Länder mit DBA, etwa:
- Zypern
- Vereinigte Arabische Emirate
- Rumänien
Doch § 50d Abs. 3 EStG (Anti-Treaty-Shopping-Regel) erlaubt es dem deutschen Fiskus, Abkommensvorteile zu versagen, wenn keine wirtschaftliche Substanz im Ausland vorliegt.
Dazu zählen unter anderem:
- eigene Büroräume
- Personal
- operative Geschäftstätigkeit
- reale Entscheidungsstrukturen
Reine Briefkastenmodelle werden regelmäßig nicht anerkannt.
7. Der Ort der Geschäftsleitung
Ein oft unterschätztes Risiko ist der „Ort der Geschäftsleitung“. Dieser befindet sich dort, wo die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.
Wer regelmäßig längere Zeit aus Deutschland heraus:
- strategische Entscheidungen trifft
- Mitarbeiter einstellt
- Verträge abschließt
kann unbeabsichtigt den steuerlichen Sitz der Gesellschaft nach Deutschland verlagern.
8. Wichtige Praxisgrundsätze für digitale Unternehmer
- Klare Trennung von privatem Aufenthalt und geschäftlicher Tätigkeit
- Keine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland
- Keine Abschlussvollmacht für Vertreter im Inland
- Verträge sorgfältig formulieren (keine unnötige Rechteübertragung)
- Rechtsformwahl mit internationaler Steuerkompetenz abstimmen
Fazit
Der Wegzug allein beendet nicht automatisch jede Steuerpflicht in Deutschland. Besonders digitale Dienstleister unterschätzen die Tragweite des § 49 EStG.
Entscheidend sind:
- wirtschaftliche Anknüpfungspunkte
- Vertragsgestaltung
- Rechtsform
- tatsächliche Geschäftsführung
Internationale Steuerstrukturierung erfordert sorgfältige Planung und individuelle Beratung. Wer hier strategisch vorgeht, kann legale Gestaltungsspielräume nutzen – wer unvorbereitet handelt, riskiert unerwartete Steuerforderungen.
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Langjährige Erfahrung in den Bereichen Webseiten, SEO und Fitness.Alles verkauft und 2021 ausgewandert. Seitdem reise ich durch die Welt, entdecke neue Länder, Kulturen, Menschen und vor allem: das echte Leben – jenseits der Systemblase.
„Fuck the System.“Jahrelang im Hamsterrad gefangen, unglücklich und innerlich fehl am Platz, habe ich mein Leben radikal verändert. Die beste Entscheidung, die ich je getroffen habe.
